Herzlich Willkommen in der Kanzlei der Rentenberatung Matthias Schaffner!

Wir bieten Ihnen eine neutrale und kompetente Beratung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts.

Auf unserer Internetseite informieren wir Sie über unsere Leistungen. Besuchen Sie uns in der Kanzlei, denn ein Gespräch von Mensch zu Mensch kann das Internet noch nicht ersetzen.

  • Zulassung zum Rentenberater durch den Präsidenten des Landgerichts Hanau am 10.03.2003
  • Zulassung zum Prozessagenten durch den Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichtes am 08.07.2005

Rentenberatung
Matthias Schaffner

Ludwigstr. 110
63456 Hanau - Steinheim

Tel. 0 61 81 / 6 15 49
Fax 0 61 81 / 9 66 03 26

Sprechzeiten nach Vereinbarung.


Was ist ein Rentenberater?

  • Rentenberater sind gerichtlich zugelassen und geprüft
  • Rentenberater sind unabhängige Vertreter ihrer Mandanten
  • Rentenberater sind für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert
  • Rentenberater unterliegen der Schweigepflicht
  • Rentenberater sind Organ der Rechtspflege,
    dazu der Deutsche Bundestag:
    "Die Rentenberater haben sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechtes im Rechtsleben - insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsantalten - als unentbehrlich erwiesen." (Bundestagsdrucksache 8/4277 vom 20. Juni 1980)

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Beratung und Unterstützung in allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Rentenantragstellung und Kontenklärungen
  • Geltendmachung von rentenrechtlichen Zeiten
  • Rentenberechnungen aller Art
  • Beratung in allen Fragen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Durchführung von Widerspruchsverfahren
  • Schwerbehindertenrecht
  • Erstellung von Rentengutachten
  • Gestaltung freiwilliger Beitragszahlung
  • Durchführung von Klageverfahren

Gebühren

Grundsätzlich sind Rentenberater verpflichtet, die Gebühren für Ihre Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit, der Schwierigkeit der Tätigkeit, dem Umfang und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers. Nach einem ersten Beratungsgespräch kann bereits ein Überblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten gegeben werden.

Auf Wunsch kann auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Diese Möglichkeit der Gebührenabrechnung ist gesetzlich zulässig und bringt für unsere Mandanten Klarheit und Transparenz.

Bei erfolgreichem Abschluss von Widerspruchsangelegenheiten erfolgt eine Kostenerstattung bzw. eine Kostenbeteiligung der beteiligten Behörde. Einige Rechtsschutzversicherungen beteiligen sich auch an den Kosten für unsere Tätigkeit im Widerspruchsverfahren.